Arbeitsrecht: Der neue Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
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Arbeitnehmer:innen, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit Sars-Cov-2 (COVID-19) zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.
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Bestehende Regelungen, insbesondere in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen oder betriebliche Übungen, die für die ArbeitnehmerInnen günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
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Wenn der Arbeitgeber das Tragen einer COVID-19-Schutz-Maske (z.B. MNS, FFP2) anordnet, gilt diese Anordnung nicht, wenn der/die Arbeitnehmer:in einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr iSd der einschlägigen Vorschriften auf Grund des COVID-19-MaßnahmenG vorweist. Zu diesem Zweck ist der Arbeitgeber zur Ermittlung der Daten gemäß § 1 Abs.4 2. COVID-19-ÖffnungsVO, BGBl II. 278/2021, ermächtigt.
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Arbeitnehmer:innen dürfen wegen der Inanspruchnahme der im Generalkollektivvertrag festgelegten Rechte sowie aufgrund eines positiven COVID-19-Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.
Der neue Generalkollektivvertrag Corona-Maßnahmen tritt rückwirkend mit 1.9.2021 in Kraft und gilt bis 30.4.2022.
Zum Autor:
Mag. Oliver Walther ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte.