Die neue Wiedereingliederungsteilzeit
Die sofortige Rückkehr zur vollen Arbeitszeit nach längerer Krankheit ist nicht immer sinnvoll. Zur besseren Wiedereingliederung von Arbeitnehmern nach langem Krankenstand wurde mit dem neuen Wiedereingliederungsteilzeitgesetz ab 1.7.2017 die Möglichkeit geschaffen, schrittweise in den Arbeitsprozess zurückzukehren.
Sofern das Arbeitsverhältnis drei Monate gedauert hat, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß § 13a AVRAG nach einem mindestens sechswöchigen Krankenstand eine Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit um mindestens ein Viertel auf höchstens die Hälfte vereinbaren. Dabei darf die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann für die Dauer von einem bis zu sechs Monaten vereinbart werden, eine Verlängerung von bis zu drei Monaten ist möglich.
Grundlage der Wiedereingliederungsteilzeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die jedoch kein Anspruch besteht. Voraussetzung ist ein Wiedereingliederungsplan sowie eine ärztliche Bestätigung über die volle Arbeitsfähigkeit. Die Wiedereingliederungsteilzeit schafft somit keinen Sonderstatus zwischen „arbeitsfähig“ und „arbeitsunfähig“.
Abgesehen von der befristeten Herabsetzung der Normalarbeitszeit bewirkt die Wiedereingliederungsteilzeit keine inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages. Mehrarbeit darf jedoch ebenso wenig angeordnet werden wie eine Änderung der Lage der Arbeitszeit. Während der Wiedereingliederungsteilzeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das aliquot gekürzte Entgelt; zusätzlich erhält der Arbeitnehmer von der Krankenkasse das Wiedereingliederungsgeld, das dem (anteiligen) Krankengeld entspricht. Sowohl bei Äußerung der Absicht oder tatsächlicher Inanspruchnahme als auch bei Ablehnung einer vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Wiedereingliederungsteilzeit besteht Motivkündigungsschutz.
Die Bestimmungen über die Wiedereingliederungsteilzeit treten mit 1.7.2017 in Kraft und gelten auch für Krankenstände, die vor dem Inkrafttreten gelegen sind. Es bleibt abzuwarten, ob die vom Gesetzgeber mit der Wiedereingliederungsteilzeit verfolgten Ziele der nachhaltigen Festigung der Arbeitsfähigkeit, des längeren Verbleibs im Arbeitsleben und der sanften Reintegration in den Arbeitsmarkt erreicht werden können.
Mag. Oliver Walther ist Rechtsanwalt und Partner und auf Arbeitsrecht spezialisiert.