Häuslbauer haften für Lohndumping

Am 1.1.2017 ist das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in Kraft getreten, das verschiedene Vorschriften zur Bekämpfung von Lohndumping zusammenfasst und in § 9 eine neue (zusätzliche) Haftungsregelung für Auftraggeber von Bauarbeiten enthält. Danach haftet der Auftraggeber als Bürge und Zahler für Mindestentgeltansprüche von entsandten oder grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften des Auftragnehmers und die für die betroffenen Arbeitnehmer zu entrichtenden Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG). Werden vom Auftragnehmer also Arbeitnehmer eingesetzt, die ihren gewöhnlichen Arbeitsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Österreich haben oder einer (Zweig-)Niederlassung des Arbeitgebers im EU-Ausland zugeordnet sind, haftet der Auftraggeber der Bauarbeiten, soweit das nach österreichischen Vorschriften (Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag) zustehende Mindestentgelt und die BUAG-Zuschläge nicht bezahlt werden. Als Auftraggeber können sowohl Unternehmer als auch Verbraucher zur Haftung herangezogen werden.

Der Begriff der Bauarbeiten ist dabei sehr weit und umfasst alle Tätigkeiten, die der Errichtung, der Instandhaltung, der Instandsetzung und dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen. Dazu zählen auch Aushub- und Erdarbeiten, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Renovierung, Reparatur, Abbau- und Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (inklusive Maler- und Reinigungsarbeiten) und Sanierung.

Für die Inanspruchnahme der Haftung durch den Arbeitnehmer sieht das Gesetz ein kompliziertes Verfahren vor. Der Arbeitnehmer muss sich an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) wenden, die nach einer Prüfung die Anspruchshöhe berechnet und sodann schriftlich an den Auftraggeber herantritt. Die Haftung wird erst mit Erhalt des Informationsschreibens der BUAK begründet und endet neun Monate später automatisch, wenn der Arbeitnehmer nicht inzwischen gerichtliche Schritte in die Wege geleitet hat. Zahlt der Auftraggeber aufgrund seiner Haftung direkt an den Arbeitnehmer, wird er gegenüber dem Auftragnehmer im Umfang seiner Zahlung von der Pflicht zur Leistung des Werklohns befreit. Dies nützt freilich wenig, wenn – wie dies wohl oft der Fall sein wird – der Werklohn schon bezahlt wurde. Dann bleibt dem Auftraggeber nur ein Regressanspruch gegen den Auftragnehmer, dessen Nutzen im Fall der Insolvenz des Auftragnehmers naturgemäß beschränkt ist.

Die Haftung als Auftraggeber im Sinne der neuen Regelung kann sowohl Bauherren – egal ob Unternehmer oder Verbraucher – als auch Auftragnehmer treffen, die Aufträge „im Sub“ weitergeben. Voraussetzung für die Haftung des Bauherrn ist allerdings, dass "er vor der Beauftragung von der Nichtzahlung des Entgelts wusste oder dies auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglichen halten musste und sich damit abfand". Unter welchen konkreten Umständen die Unkenntnis der nicht vorschriftsgemäßen Bezahlung vorwerfbar ist, verrät der Gesetzgeber freilich nicht. Ein Indiz für eine mögliche Unterbezahlung der eingesetzten Arbeitskräfte wird ein auffallend niedriger Preis sein.

Was kann der Häuslbauer aber tun, um nicht in die Haftungsfalle zu tappen, wenn sich vor der Beauftragung ein Lohndumping-Verdacht aufdrängt? Ohne beim Vorliegen konkreter Hinweise Maßnahmen zur eigenen Absicherung zu ergreifen sollten jedenfalls keine Bauarbeiten in Auftrag gegeben werden. Zweckmäßig werden etwa weitere Nachforschungen und die Einholung einer schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers sein, dass er seinen Arbeitgeberpflichten zur Gänze nachkommt und/oder dass er keine entsandten oder aus dem Ausland überlassenen Arbeitskräfte einsetzt. Aber auch diese Erklärung wird nicht zur Haftungsvermeidung geeignet sein, wenn der Auftragnehmer schon für sich nicht vertrauenswürdig scheint. Eine weitere Möglichkeit wäre die vertragliche Vereinbarung (zusätzlicher) Haftrücklässe, wodurch der Bauherr einen Teil des Werklohns zurückhalten kann und den Restbetrag nur zahlen muss, wenn er innerhalb der vereinbarten Frist nicht zur Haftung herangezogen wurde. Im Zweifelsfall sollte man aber auch weiterhin die Finger von dubiosen Baufirmen lassen.

Mag. Günther Billes ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte.

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