Neues zur Geschäftsführerhaftung
In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der OGH erneut mit der Haftung des GmbH-Geschäftsführers auseinanderzusetzen, der Anlassfall war eine verbotene Einlagenrückgewähr an eine Gesellschafterin. Die Besonderheit: Es ging nicht um eine Kapitalgesellschaft mit gesetzlich geregeltem Verbot der Einlagenrückgewähr, sondern um eine GmbH & Co KG.
Obwohl der OGH bereits festgehalten hatte, dass das Verbot der Einlagenrückgewähr auch auf eine Kommanditgesellschaft (KG) anzuwenden ist, an der keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist, bestritten die Geschäftsführer die vorgeworfene Sorgfaltswidrigkeit unter Verweis auf ein zuvor eingeholtes Rechtsgutachten.
Der OGH (30.8.2016, 6 Ob 198/15h) präzisierte im Zuge dessen seine Rechtsprechung zur Geschäftsführerhaftung: Nicht einschlägig ausgebildete Geschäftsführer müssen regelmäßig spezialisierte Berater beiziehen, um bei größeren Transaktionsabwicklungen Entscheidungen treffen zu können, die der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes entsprechen. Das bedeutet aber nicht, dass jedes eingeholte (Rechts-)Gutachten zur Haftungsvermeidung taugt.
Der Berater muss verlässlich und sachlich kompetent sein und über den gesamten Sachverhalt informiert werden. Eine Anfrage muss ergebnisoffen formuliert sein. Bloße Gefälligkeitsgutachten befreien nicht von der Haftung. Die (auffallend geringe oder hohe) Höhe des Beraterhonorars kann ein Indiz für mangelnde Seriosität sein.
Mag. Günther Billes ist Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte und Experte für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht.
Diesen Artikel finden Sie auch im Industriemagazin Ausgabe 03/2017 und hier.